
Rauchverbot in Hessen
Nichtraucherinnen und Nichtraucher können aufatmen, Raucherinnen und Raucher müssen sich dagegen einschränken: Am 1. Oktober trat in Hessen das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft, das Rauchen in allen öffentlichen Gebäuden und Gaststätten verbietet. Nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten oder Festzelten darf noch gequalmt werden.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 2.500 Euro für die Wirte und bis zu 200 Euro für Raucher.
Das hessische Nichtraucherschutzgesetz erlaubt das Rauchen eigentlich nur noch im Freien und in Privatwohnungen. In öffentlichen Einrichtungen ist es dagegen verboten. Keinerlei Ausnahmen duldet das Gesetz bei Sporthallen und Hallenbädern (einschließlich der Umkleidekabinen), in Hochschulen, Volkshochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, in Jugendhäusern, Jugendherbergen und Schullandheimen. Untersagt ist das Rauchen auch in Büros.
Ausnahmen sind dagegen möglich in Gaststätten, Behörden, Gerichten, Gefängnissen, Bürgerhäusern, Kliniken, Kinos, Theatern oder Spielhallen. Sie können Raucherräume einrichten. Solche Raucherzimmer müssen mit einer Tür abgetrennt sein und dürfen nicht als Besprechungs- oder Sozialraum dienen. In Gaststätten darf der Raucherraum nicht der Hauptraum sein - als Merkmal gilt der Standort der Theke. Er sollte auch dessen Abmessungen nicht übertreffen. Als abgetrennte Raucherräume gelten auch Kabinen, sofern deren Abluft nicht in den umgebenden Raum gelangt.
Ausgenommen vom Verbot sind Festzelte, die nicht länger als 21 Tage stehen und deren Betreiber das Rauchen per Kennzeichnung gestattet. In Sportstadien ist nach Auskunft des Wiesbadener Sozialministeriums zwar in den geschlossenen Gasträumen und Lounges das Rauchen verboten, nicht aber auf der Tribüne. Daran ändert sich auch nichts, wenn - wie etwa in der Frankfurter Commerzbank-Arena möglich - das bewegliche Dach geschlossen wird.
Quelle: Frankfurter Rundschau





















