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    Rheinland-Pfalz

    In Rheinland-Pfalz darf seit dem 15. Februar 2008 beispielsweise in öffentlichen Einrichtungen, Krankenhäusern, Pflege- und Seniorenheimen, Schulen und Gaststätten nicht mehr geraucht werden. 

    Ausnahmen sind nur bei abgetrennten Räumen in Gaststätten, Diskotheken (bei Extra-Raum ohne Tanzfläche) und bei vorübergehend aufgebauten Festzelten gestattet.

    Zudem hat der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof eine bereits im Februar 2008 aufgrund von Klagen erlassene Einstweilige Anordnung im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geändert.

    Seit Anfang August 2008 ist jetzt vorerst nicht nur das Rauchen in so genannten inhabergeführten „Ein-Raum-Gaststätten“ erlaubt, sondern auch in allen anderen Eckkneipen bis 75 Quadratmeter. In diesen Rauchergaststätten darf auch weiter Essen serviert werden, und Kinder sowie Jugendliche erhalten Zutritt. Damit geht die rheinland-pfälzische Rechtssprechung sogar über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Das Ganze bleibt aber eine vorläufige Ausnahmeregelung, über die der Verfassungsgerichtshof voraussichtlich bis Mitte Oktober 2008 endgültig entscheidet.

    Für Verstöße gegen das Rauchverbot sind als Strafen bis zu 500 Euro für Raucherinnen und Raucher sowie bis zu 1.000 Euro für Gastwirtinnen und Gastwirte festgesetzt.

    Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz gibt es hier.