Tabakprodukteverordnung

Mit der so genannten Tabakprodukt-Verordnung gibt der Staat vor, unter welchen Bedingungen das Produkt „Tabak“ in Deutschland verkauft werden darf. Wichtige Punkte der aktuellen Fassung der Tabakprodukt-Verordnung (Stand August 2023) sind unter anderem:

  • Seit Januar 2004 dürfen Tabakprodukte nur noch folgende Mengen der Schadstoffe NikotinTeer und Kohlenmonoxid enthalten: 1,0 mg Nikotin, 10 mg Teer und 10 mg Kohlenmonoxid.
  • Irreführende Begriffe sind im Zusammenhang mit der Schädlichkeit von Tabakprodukten verboten. Zigaretten dürfen also beispielsweise nicht mehr als „light“ oder „mild“ bezeichnet werden.
  • Die Hersteller und/oder Einführer von Tabakerzeugnissen müssen alle bei ihren Produkten verwendeten Zusatzstoffe bekannt geben.
  • Seit Juli 2023 gilt, dass auch für Tabakerhitzer-Produkte Aromen, beispielsweise Vanille oder Menthol, verboten sind (dies gilt schon länger für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen).
  • Seit Juli 2023 müssen generell auf den Packungen von Tabakerzeugnissen Texte und Bilder als Warnhinweise aufgedruckt sein (wie es für seit 2003 schon für beispielsweise Zigaretten gilt).

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat diese Angaben gesammelt und im Mai 2005 eine nach den Zigarettenmarken geordnete Liste der Zusatzstoffe veröffentlicht. Dabei sind insbesondere die Stoffe aufgeführt, die Krebs auslösen können oder die Abhängigkeit von Zigaretten verstärken.

Quellen- und Literaturverzeichnis

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